§
5
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jedes Jahr im zweiten Kalendervierteljahr statt.
2.
Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen.
3.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
4.
Sie muss folgende Punkte enthalten:
a)
Feststellung
der anwesenden Stimmberechtigten,
b)
Wahl des
Protokollführers,
c)
Tätigkeitsbericht
des Vorsitzenden,
d)
Geschäftsbericht,
e)
Kassenbericht,
f)
Bericht des
Rechnungsprüfers,
g)
Wahl eines
Versammlungsleiters,
h)
Entlastung des
Vorstandes,
i)
Wahl des
Vorstandes,
j)
Beschlussfassung
über vorliegende Anträge,
k)
Änderung der
Satzung,
l)
Auflösung des
Vereins,
m)
Ernennung von
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung, sowie
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern
beschlossen werden.
6.
Auf der Mitgliederversammlung hat jedes
anwesende Mitglied eine Stimme.
7.
Die Vertreter der Vereine haben
nachzuweisen, dass sie zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind.